Eine Steuer, die sich selbst abschafft!

Wie soll das gehen? Natürlich meinen wir die Verpackungssteuer! Wer kennt das nicht!? Irgendwo mal schnell eine Kleinigkeit essen gehen und schon sitzt man vor einem Haufen Verpackungsmüll und Einweggeschirr. Im besten Falle landet dieser Müll dann irgendwo in einem Abfalleimer, – wenn es schlecht läuft dann vielleicht in der Landschaft oder im Sund.

Unsere Idee dazu: Wir besteuern Verpackungsmüll und Einweggeschirr und wenn das dazu führt, dass deshalb weniger davon gebraucht oder benutzt werden, dann ist das gut für Alle. Wenn es richtig gut läuft, wird irgendwann gar keine Besteuerung mehr nötig sein, weil auf Verpackungsmüll und Einweggeschirr einfach verzichtet wird. Aber zugegeben…, das war nicht unsere Idee, sondern wir haben bei den Kolleg*innen in Tübingen einfach mal „gespinkst“ und fanden die Idee gleich gut! Dort gibt es nämlich schon eine Verpackungssteuer.

Für die kommende Bürgerschaft legen wir als Bürgerschaftsfraktion eine „Kommunale Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen“ vor und hoffen auf die Zustimmung der Mehrheit der Bürgerschaft!

Hintergründe und Fakten: Laut der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM), die die Daten im Auftrag des NABU erhoben hat, fielen 2017 in Deutschland 346.419 Tonnen an Abfall für Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an. Diese Einwegprodukte sind eine der Ursachen für hohe und steigende Abfallmengen. Die GVM prognostizierte einen weiteren signifikanten Anstieg der Tonnagen.

Die Satzung regelt das Erheben einer kommunalen Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie auf Einwegbesteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares „take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.

Grundlage unseres Vorschlags ist die in Tübingen erhobene Steuer. Es handelt es sich dabei um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 9 CN 1.22 – Urteil vom 24. Mai 2023) billigte die Tübinger Satzung als rechtmäßig. Noch offen ist dazu ein Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet. Die Abfallvermeidung steht in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie und den anderen Abfallgesetzen ergibt.